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Recht & Genehmigung

Wie läuft die Genehmigung für einen Batteriespeicher auf einem Gewerbegrundstück ab?

Wer sein Gewerbegrundstück für einen Batteriespeicher verpachten möchte, stellt sich früher oder später die Frage: Welche Genehmigungen sind eigentlich nötig, und wer kümmert sich darum? Dieser Überblick zeigt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Batteriespeicher in Deutschland gelten und worauf es bei der Genehmigung ankommt.

Hinweis vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Die genauen Anforderungen hängen vom Bundesland, der Gemeinde und dem konkreten Vorhaben ab.

Braucht ein Batteriespeicher eine Baugenehmigung?

Ob ein Batteriespeicher genehmigungspflichtig ist, hängt vor allem von zwei Faktoren ab: der Größe der Anlage und dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht. In Deutschland ist Baurecht Ländersache, deshalb unterscheiden sich die Anforderungen von Bundesland zu Bundesland zum Teil deutlich.

Für kompakte Speichereinheiten, wie sie auf Gewerbeflächen typischerweise zum Einsatz kommen, gilt häufig: Kleinere Nebenanlagen sind in vielen Landesbauordnungen bis zu einer bestimmten Größe verfahrensfrei, also ohne klassische Baugenehmigung zulässig. In einigen Bundesländern, etwa Nordrhein-Westfalen, ist dagegen auch innerhalb bebauter Gewerbegebiete grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Eine pauschale Aussage lässt sich deshalb nicht treffen, ohne Bundesland und Standort zu kennen.

Braucht ein Batteriespeicher eine BImSchG-Genehmigung?

Eine häufige Sorge von Grundstückseigentümern: Fällt ein Batteriespeicher unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und braucht damit ein aufwendiges immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren? In der Regel nicht. Batteriespeicher als solche tauchen nicht im Anhang der 4. BImSchV auf, der Verordnung, die genehmigungsbedürftige Anlagen auflistet. Eine BImSchG-Genehmigung wird typischerweise nur dann relevant, wenn der Speicher als Nebenanlage zu einer ohnehin genehmigungspflichtigen Hauptanlage errichtet wird, etwa direkt an einem Kraftwerk.

Relevant werden kann außerdem die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung), allerdings erst, wenn bestimmte Stoffmengen überschritten werden. Für kompakte Speichereinheiten, wie sie auf Gewerbeflächen von 15 bis 25 Quadratmetern aufgestellt werden, ist das in der Praxis in der Regel kein Thema.

Welche weiteren Vorschriften können eine Rolle spielen?

  • Brandschutz: Landesbauordnung und einschlägige Richtlinien geben Vorgaben zu Abständen, Zugänglichkeit für die Feuerwehr und Löschwasserversorgung.
  • Netzanschluss: Technische Anschlussbedingungen der Netzbetreiber regeln, wie der Speicher sicher ans Stromnetz angeschlossen wird. Das ist kein baurechtliches, sondern ein technisches Thema, das der Netzbetreiber prüft.
  • Wasserrecht: Je nach Anlagentyp und Standort können Vorgaben zur Bodenbefestigung gelten. Bei modernen Lithium-Ionen-Speichern spielt das in der Regel keine große Rolle.

Wer kümmert sich um die Genehmigung: der Eigentümer oder der Betreiber?

Für Grundstückseigentümer, die ihre Fläche im Rahmen eines Pachtmodells zur Verfügung stellen, ist die gute Nachricht: Die Genehmigung ist Sache des Anlagenbetreibers, nicht des Flächeneigentümers. Planung, Antragstellung, Abstimmung mit Behörden und Netzbetreiber sowie die spätere Betriebsverantwortung liegen beim Betreiber der Anlage. Der Eigentümer stellt die Fläche zur Verfügung. Um Anträge, Formulare oder Behördengänge muss er sich nicht kümmern.

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